Satzung

Jeder Verein braucht Regeln…

Hier ist die gültige Satzung des OGV Feuchtwangen e.V. in der Fassung vom 14. Januar 2013

§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Feuchtwangen e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Feuchtwangen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des Obst- und Gartenbaues,
  • der Landespflege und des Umweltschutzes,
  • des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,
  • der Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne der Erhaltung der Umwelt gem. den einschlägigen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Lehrveranstaltungen, Lehrgängen, Vorträgen und Fahrten zu speziellen Themen des Obst- und Gartenbaus, der Landespflege und des Umweltschutzes,
  • Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu o.a. Themen, auch im Rahmen von Sommerferienprogrammen, Zelt-,Ferien- und Wochenendlagern und -fahrten,
  • Betätigung bei der Ortsverschönerung und damit auch der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und der gesamten Landeskultur.
§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod,
  • durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, mit einmonatiger Kündigungsfrist,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Über den Ausschluss und den Ausschlusszeitpunkt entscheidet der Vorstand. Ausschließungsgründe sind insbesondere unehrenhafte Handlungen, grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins, Rückstände von Beiträgen, nach zweimaliger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Berufungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit Beitragsfreiheit verbunden.

§ 5  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  • an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • Anträge an den Vorstand und zur Mitgliederversammlung zu stellen,
  • die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Gerätschaften zu benutzen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
§ 6  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  • die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern,
  • die Satzung des Vereins zu befolgen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  • die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten und
  • die Einrichtungen und Geräte des Vereins schonend zu behandeln.

Dem Verein ist jeder durch grob fahrlässige Behandlung verursachter Schaden an Einrichtungen und Geräten zu ersetzen.

§ 7  Organe des Vereins

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  • die Mitgliederversammlung,
  • die Vereinsleitung,
  • den Vorstand.
§ 8  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst im Zeitraum Dezember bis Februar statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

§ 9  Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung (Fränkische Landeszeitung). Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vorher beim Vorstand schriftlich zu stellen. Über Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 10  Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen sind bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitzuzählen. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmendem Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes und der Vereinskassierer,
  • Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  • Feststellung und Abänderung der Satzung,
  • Wahl der Vereinsleitung und des Vorstands,
  • Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellte Anträge (Siehe jedoch §9 Satz 4),
  • Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
  • Beschlussfassung über den Widerruf einer Ehrung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassier für die Beitragskasse,
  • dem Kassier für die Wirtschaftskasse,
  • dem Gerätewart, sowie
  • mindestens einem, höchstens vier Vereinsmitgliedern.

Die Vereinsleitung wird auf Dauer von vier Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers für die Wirtschaftskasse und des Kassiers für die Beitragskasse können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung eines Mitglieds der Vereinsleitung oder der gesamten Vereinsleitung widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich ein Mitglied oder die gesamte Vereinsleitung eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen, oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. Die Mitglieder der Vereinsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vergütung gewährt werden. Der Ersatz von Unkosten wird gewährt.

§ 13  Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Einberufung der Vereinsleitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen sind bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitzuzählen.

§ 14  Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr

  • die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
  • Vorprüfung des Kassenberichtes,
  • Aufstellung etwaig nötiger Arbeits-/Haushaltspläne für das kommende Jahr,
  • Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
  • Entscheidung über den Beitritt zu oder den Austritt aus Dachorganisationen,
  • Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,
  • Festlegung von Gebühren, Mietzins bei Gegenständen, Einrichtungen und der Mosterei des Vereins.
§ 15  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. § 12, Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung gewährt werden. Der Ersatz von Unkosten wird gewährt. Der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vereinsleitung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag ab 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vereinsleitung zugestimmt hat.

§ 16  Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Frist-und ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft von Mitgliedern.
§ 17  Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Betrieb der Mosterei,
  • Stiftungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein,
  • Benutzungsgebühren für Geräte und Einrichtungen,
  • Veranstaltungen der Gemeinden, anderer Vereine und Organisationen, z.B. Altstadtfest, Pflanzentauschbörsen, Museumsveranstaltungen etc.
§ 18  Kassenführung

Die Kassierer führen die Kassengeschäfte des Vereins. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Die Kassierer haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 4 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 19  Schriftführung

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vorsitzenden.. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung hat er ein Protokoll anzufertigen. Alle Protokolle sind vom Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss, im Benehmen mit dem Vorsitzenden, den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 20  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Feuchtwangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, landespflegerische Maßnahmen zu verwenden hat.

§ 21  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.